BFH - Beschluss vom 06.11.2007
I B 50/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 616
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 722/02

Bilanzierung von kapitalersetzenden Darlehen

BFH, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen I B 50/07

DRsp Nr. 2008/4614

Bilanzierung von kapitalersetzenden Darlehen

Gründe:

I. Streitpunkt ist, in welcher Höhe ein Teilverzicht auf eine Gesellschafterforderung als Einlage anzusehen ist.

Nach Einziehung des Geschäftsanteils des bisherigen Mitgesellschafters im November 1995 war die A-GmbH alleinige Gesellschafterin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH. Die A-GmbH gewährte der in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Klägerin durch direkte Zahlungen und durch Tilgung von Verbindlichkeiten Gesellschafterhilfen, die als Darlehen verbucht wurden. Zum 31. Dezember 1996 beliefen sich die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der A-GmbH auf ca. 2,1 Mio. DM. Weitere Hauptgläubiger der Klägerin waren die B-Bank und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--). Die A-GmbH und die B-Bank verzichteten im März 1997 bzw. im September 1996 auf jeweils 82,5 % ihrer Forderungen unter der Voraussetzung, dass auch die jeweils anderen Gläubiger in entsprechender Höhe verzichteten. Das FA erklärte den Teilverzicht im Jahr 1998.