FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2005
2 K 549/02
Normen:
EStG § 5 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Bilanzierung von Werklohnforderungen aus Bauverträgen; Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle der Vollbeendigung der Personengesellschaft; Gewinnfeststellung 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1998

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2005 - Aktenzeichen 2 K 549/02

DRsp Nr. 2005/15961

Bilanzierung von Werklohnforderungen aus Bauverträgen; Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle der Vollbeendigung der Personengesellschaft; Gewinnfeststellung 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1998

1. Werklohnforderungen über bereits fertig gestellte und vom Auftraggeber abgenommene Bauvorhaben sind grundsätzlich in voller Höhe bilanzsteuerrechtlich auszuweisen. 2. Bestrittene Werklohnforderungen aus Bauverträgen können grundsätzlich erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden oder in dem in anderer Weise, z.B. auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten außergerichtlichen Einigung die Ungewissheit beseitigt worden ist. 3. Die Klagebefugnis der Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid geht im Falle der Vollbeendigung der Gesellschaft auf die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid materiell-rechtlich beschwerten Feststellungsbeteiligten und früheren Gesellschafter über.