Streitig ist die steuerrechtliche Beurteilung des erklärten Ertrags aus der Auflösung der Zinsverbindlichkeiten für Altkredite im Jahr 1992.
Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die sich mit der gemeinschaftlichen Erzeugung und dem Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen befasst.
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