Der Bescheid über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom 27. Mai 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1999 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer sowie der Solidaritätszuschlag auf 0,-- DM festgesetzt und der Verlust zum 31. Dezember 1992 auf 1.433.699,80 DM festgestellt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
II.Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
III. IV.
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