Bildung einer Ansparrücklage bei neu zu eröffnenden Betrieben; Einkommensteuer 1999
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 69/03
DRsp Nr. 2004/2143
Bildung einer Ansparrücklage bei neu zu eröffnenden Betrieben; Einkommensteuer 1999
Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3EStG bzw. eine entsprechende Betriebsausgabe bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 7g Abs. 6EStG) setzt bei neu zu eröffnenden Betrieben eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.4.2002 - IV R 30/00 -, BFH/NV 2002, 1097).
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) gegeben sind.
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