FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.10.2003
2 K 69/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, Abs. 6 ;

Bildung einer Ansparrücklage bei neu zu eröffnenden Betrieben; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 69/03

DRsp Nr. 2004/2143

Bildung einer Ansparrücklage bei neu zu eröffnenden Betrieben; Einkommensteuer 1999

Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bzw. eine entsprechende Betriebsausgabe bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 7g Abs. 6 EStG) setzt bei neu zu eröffnenden Betrieben eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.4.2002 - IV R 30/00 -, BFH/NV 2002, 1097).

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) gegeben sind.