FG Bremen - Urteil vom 25.10.2001
301163K 1
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 S 3 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 2 S 1 Nr. 1a ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EStG 7g Abs. 3 S 3 Nr. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 S 1 ;

Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Übergang von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zu der nach § 4 Abs. 1 EStG; Gewerbesteuermeßbetrag 1997

FG Bremen, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 301163K 1

DRsp Nr. 2002/4520

Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Übergang von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zu der nach § 4 Abs. 1 EStG; Gewerbesteuermeßbetrag 1997

Ein den Gewinn seines Gewerbebetriebs durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnder Steuerpflichtiger kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens seines Gewerbebetriebs vornehmen, wenn er im Jahr vor der Rücklagenbildung seinen Gewinn noch nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat. Das gilt auch, wenn das Betriebsvermögen für das der Rücklagenbildung vorangegangene Wirtschaftsjahr -bei einer theoretischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG - den Grenzbetrag i. S. des § 7g Abs. 2 S 1 Nr. 1 a EStG von 400.000 DM überschritten hätte.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 S 3 Nr. 2 ; EStG § 7g Abs. 2 S 1 Nr. 1a ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EStG 7g Abs. 3 S 3 Nr. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 S 1 ;

Tatbestand: