FG München - Gerichtsbescheid vom 18.05.2010
1 K 487/07
Normen:
EStG 1999 § 7g Abs. 2; EStG 1999 § 7g Abs. 3; AO § 129;

Bildung einer Ansparrücklage unmittelbar vor Beginn einer eisernen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs unzulässig; Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ohne Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

FG München, Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 487/07

DRsp Nr. 2010/15480

Bildung einer Ansparrücklage unmittelbar vor Beginn einer eisernen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs unzulässig; Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ohne Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

1. Für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gelten keine anderen Voraussetzungen als für die Vornahme einer nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. begünstigten Sonderabschreibung; daher ist es für die Rücklagenbildung erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG a.F erfüllt sind. 2. Daher darf ein bilanzierender Landwirt keine Ansparrücklage bilden, wenn er ab dem Bilanzstichtag zur Vorbereitung einer späteren Hofübergabe im Wege einer "eisernen Verpachtung" den landwirtschaftlichen Betrieb an den Sohn verpachtet und es somit ausgeschlossen ist, das das Wirtschaftsgut, für das die Ansparrücklage gebildet werden soll (hier: Traktor), noch im aktiven Betrieb des künftigen Verpächters genutzt werden kann. 3. Es kann eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO darstellen, wenn der zuständige Bearbeiter des Finanzamts versehentlich den Vorbehalt der Nachprüfung eines Bescheids aufgehoben hat, ohne dabei einen vorliegenden Betriebsprüfungsbericht auszuwerten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.