BFH - Urteil vom 25.04.2002
IV R 30/00
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1536
BFH/NV 2002, 1097
BFHE 199, 170
BStBl II 2004, 182
DB 2002, 1478
DStR 2002, 1258
NZG 2002, 792
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V 1109/98

Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

BFH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen IV R 30/00

DRsp Nr. 2002/10086

Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

»Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.«

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Ehepartner der in einer Steuerberatersozietät zusammengeschlossenen Prozessbevollmächtigten. Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1995 schlossen sie sich zum Zweck des Betriebs einer Windkraftanlage zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Die Kläger leisteten zunächst keine Einlagen.

Der Geschäftsführer und Kläger zu 3 meldete das Gewerbe zum 1. September 1995 an.