Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids und des Gewerbesteuermessbescheids 2014 jeweils vom 23.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2020 wird die Körperschaftsteuer 2014 auf 0 € und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 auf 192 € festgesetzt.
2Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann.
Die Klägerin wurde zum 19.12.2014 gegründet und hat Vermögensverwaltung zum Unternehmensgegenstand. Alle Anteile werden vom Alleingesellschafter R gehalten.
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