BFH - Beschluss vom 13.02.2019
XI R 34/16
Normen:
EStG § 6a Abs. 4 Sätze 2, 3 und 6;
Fundstellen:
BB 2019, 1650
BB 2020, 685
BFH/NV 2019, 538
BFH/NV 2019, 863
BFHE 263, 521
BStBl II 2020, 2
DB 2019, 1359
DStR 2019, 1254
DStRE 2019, 850
DStZ 2019, 318
FR 2019, 824
FamRZ 2019, 1409
GmbHR 2019, 681
HFR 2019, 354
NZA 2019, 1040
NZG 2019, 1438
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 228/14

Bildung einer Pensionsrückstellung nach erstmaliger Erteilung einer Versorgungszusage wegen geänderter biometrischer Daten

BFH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen XI R 34/16

DRsp Nr. 2019/5663

Bildung einer Pensionsrückstellung nach erstmaliger Erteilung einer Versorgungszusage wegen geänderter biometrischer Daten

NV: Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck–Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 17. August 2016 3 K 228/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 4 Sätze 2, 3 und 6;

Gründe

I.

Streitig ist der Ausweis einer Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer "Heubeck-Richttafeln".

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erteilte ihrem zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer am 18. November 2005 eine Pensionszusage; der Ausweis zum 31. Dezember 2005 erfolgte ohne einen Mehrbetrag aufgrund der Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren sog. Heubeck-Richttafeln 2005 zu den "Heubeck-Richttafeln" 1998.