FG Saarland - Beschluss vom 11.10.2006
1 V 212/06
Normen:
EStG § 5 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Bildung einer Rückstellung durch Versicherungsvertreter bei Bestandsübernahme

FG Saarland, Beschluss vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 1 V 212/06

DRsp Nr. 2007/257

Bildung einer Rückstellung durch Versicherungsvertreter bei Bestandsübernahme

Der BFH hat mit Urteil vom 28.7.2004 - XI R 63/03 - DStR 2004, 2090, in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass ein Versicherungsvertreter bei Übernahme eines Bestandes an Lebensversicherungen für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat. Die Finanzverwaltung (etwa OFD Hannover v. 15.2.2006, S 2137 - 112 - StO 222/221) ist sich noch nicht schlüssig darüber, ob sie dieses BFH-Urteil generell akzeptieren wird. Die BFH-Entscheidung ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Übernehmer hinsichtlich der übernommenen Verträge keinerlei Ansprüche (etwa auf Provision) erworben hat. Die von ihm übernommene Pflegeverpflichtung steht dann wirtschaftlich allenfalls mit künftigen Abschlüssen bzw. Vertragsänderungen im Zusammenhang. Diesbezüglich besteht kein Erfüllungsrückstand.

Normenkette:

EStG § 5 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin, die eine Allianz-Versicherungsagentur betreibt, streitet mit dem Antragsgegner über die Bildung einer Rückstellung.