FG München - Urteil vom 24.09.2009
15 K 2764/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; BGB § 320;

Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen

FG München, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 15 K 2764/07

DRsp Nr. 2010/18769

Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen

1. Die bei Abschluss von Renten- und Lebensversicherungsverträgen gegenüber einem Versicherungsunternehmen nach Erhalt einer einmaligen Abschlussprovision seitens eines Versicherungsvertreters eingegangene Verpflichtung zur weiteren Betreuung der Verträge - für die keine separate Vergütung vereinnahmt wird - berechtigt aufgrund des Erfüllungsrückstands zur Bildung einer Rückstellung. 2. Die Höhe der Rückstellung wird mit 0,5 Mitarbeiterstunden je Vertrag und Jahr geschätzt.

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom xxx in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xxx und des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 vom xxx wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2004 auf xx.xxx EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger xx % und der Beklagte xx %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; BGB § 320;

Tatbestand: