FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2010
7 K 9247/05 B
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 4a; HGB § 249 Abs. 1; BGB § 320; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e;

Bildung von Mietgarantierückstellungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 7 K 9247/05 B

DRsp Nr. 2011/5719

Bildung von Mietgarantierückstellungen

1. Gewährt eine Eigentumswohnungen verkaufende GbR den Käufern für fünf Jahre Mietgarantien, die zum Bilanzstichtag als wirtschaftliche Belastung bestehen, kann für die ungewisse Verbindlichkeit eine Rückstellung gebildet werden. 2. Die Mietgarantie ist nicht Gegenstand eines schwebenden Geschäfts, so dass die Rückstellungsbildung nicht gem. § 5 Abs. 4a EStG ausscheidet, wenn Ansprüche gegenüber den Wohnungskäufern weder den Kaufverträgen (keine Zusammenhang mit dem Kaufpreis) noch dem ein angemessenes monatliches Entgelt enthaltenden Verwaltervertrag entnommen werden kann; mithin ein einseitiges Garantieversprechen vorliegt.

Die Einkünfte der C-GbR aus Gewerbebetrieb werden abweichend von dem Feststellungsbescheid 1999 vom 07.11.2003 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07.07.2005 in Höhe von 991.060,03 DM (1.311.060,03 DM - 320.000,00 DM) gesondert und einheitlich festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e; EStG § 5 Abs. 1;