I.
Streitpunkt ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Bemessung der Ergebnisabführung einer Organgesellschaft an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine in der Bilanz der Organgesellschaft gebildete Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten unberücksichtigt lassen durfte.
Die Klägerin, eine AG, war im Jahr 1997 Organträgerin einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft mit der B-GmbH. Die B-GmbH war ihrerseits alleinige Gesellschafterin der C-GmbH. Die C-GmbH war Mieterin von Gewerberäumen. Die Mietzahlungsverpflichtungen wurden aufgrund eines Bewilligungsbescheids des ... vom ... Oktober 1995 mit öffentlichen Mitteln subventioniert; im Gegenzug hatte sich die C-GmbH zur Schaffung einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen verpflichtet.
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