FG Münster - Urteil vom 18.03.2021
10 K 4131/15 K,G,F
Normen:
KStG § 27 Abs. 1 S. 3; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 1842

Bildung von Pensionsrückstellungen für als beitragsorientierte Leistungszusage mit Rückdeckungslebensversicherung und nachgelagerter Verrentung zum Zeitpunkt des Versorgungsbeginns erteilte Versorgungszusagen

FG Münster, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 10 K 4131/15 K,G,F

DRsp Nr. 2021/10252

Bildung von Pensionsrückstellungen für als "beitragsorientierte Leistungszusage mit Rückdeckungslebensversicherung und nachgelagerter Verrentung zum Zeitpunkt des Versorgungsbeginns" erteilte Versorgungszusagen

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 vom 10.2.2015 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 vom 10.8.2015, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.12.2015, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzungen und Feststellungen wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und das FA zu 20 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1 S. 3; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

1. 2. 3.