FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2023
6 K 1379/21
Normen:
KStG § 8 Abs. 1;

Bildung von Rückstellungen für künftige Umlageverpflichtungen hinsichtlich beamtenrechtlicher Pensionen und Beihilfeansprüche

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 6 K 1379/21

DRsp Nr. 2024/8361

Bildung von Rückstellungen für künftige Umlageverpflichtungen hinsichtlich beamtenrechtlicher Pensionen und Beihilfeansprüche

Tenor

1. Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung

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von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2014, 31.12.2015 und 31.12.2016

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des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014

wird eingestellt.

2. Die Bescheide vom 20.10.2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2021, über

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Körperschaftsteuer 2014 und den Gewerbesteuermessbetrag 2014 werden dahingehend abgeändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um XXX EUR gemindert wird,

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Körperschaftsteuer 2015, den Gewerbesteuermessbetrag 2015, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2015 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2015 werden dahingehend abgeändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um XXX EUR gemindert wird,

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den Gewerbesteuermessbetrag 2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um XXX EUR gemindert wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2016 vom 07.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.05.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um XXX EUR gemindert wird.