FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2009
12 V 12238/08
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4a Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1; BUrlG § 11;

Bildung von Urlaubsrückstellungen bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Rückstellung für Strom- und Heizungskosten

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 12 V 12238/08

DRsp Nr. 2009/20759

Bildung von Urlaubsrückstellungen bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Rückstellung für Strom- und Heizungskosten

1. Ein Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr muss die Rückstellung wegen rückständigen Urlaubsverpflichtungen zeitanteilig bemessen. Eine Rückstellung kann nur insoweit gebildet werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt. 2. Die Höhe einer Urlaubsrückstellung bestimmt sich nach dem vom Arbeitgeber bei Urlaubsinanspruchnahme bis zum Bilanzstichtag aufzuwendenden Urlaubsentgelt. Ändert sich im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs der Verdienst des Arbeitnehmers im ersten Urlaubs-/Kalenderjahr gegenüber dem zweiten Urlaubs-/Kalenderjahr, ist nicht vom Durchschnittswert der Bezüge während des Wirtschaftsjahres, sondern gem. § 11 BUrlG von dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag auszugehen. 3. Die Bildung einer Rückstellung für der Höhe nach nicht feststehende Strom- und Heizkosten des vergangenen Geschäftsjahres erfordert den Nachweis der Plausibilität des gewählten Wertansatzes (hier: Verweis auf Verträge und Rechnungen anderer -nicht vergleichbarer- Unternehmen, Heizungskostenvorauszahlungen).