Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abgabenordnung (AO) die Erbschaftsteuer für eine Schenkung in der Weise festzusetzen ist, dass für den zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits erloschenen Vorbehaltsnießbrauch der Schenkerin der Ablösungsbetrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) berechnet wird.
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