Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.03.2018 - 2 K 1854/17 aufgehoben, soweit der Erlass der Hauptforderung in Höhe von 5.302 € betroffen ist.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass einer Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum April 2007 bis Dezember 2009, Zinsen und Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe von 7.819 € gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|