BFH - Urteil vom 17.07.2019
III R 64/18
Normen:
EStG § 68; AO § 90, § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 7
FamRB 2020, 195
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1854/17

Billigkeitserlass der Rückforderung von Kindergeld bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

BFH, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen III R 64/18

DRsp Nr. 2019/16941

Billigkeitserlass der Rückforderung von Kindergeld bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

NV: Erlasswürdigkeit setzt ein Verhalten des Steuerpflichtigen voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Steuerpflichtigen selbst beruht. Ein Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit liegt beispielsweise auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Entstehung der Forderung seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.03.2018 - 2 K 1854/17 aufgehoben, soweit der Erlass der Hauptforderung in Höhe von 5.302 € betroffen ist.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Normenkette:

EStG § 68; AO § 90, § 227;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass einer Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum April 2007 bis Dezember 2009, Zinsen und Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe von 7.819 € gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO).