BFH - Beschluss vom 30.03.2015
VII B 30/14
Normen:
AO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1010
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1297/12

Billigkeitserlass der Tabaksteuer auf gestohlene Zigaretten

BFH, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen VII B 30/14

DRsp Nr. 2015/8144

Billigkeitserlass der Tabaksteuer auf gestohlene Zigaretten

1. NV: Einem Tabakwarenhändler, dem versteuerte Tabakwaren gestohlen worden sind, steht kein Entlastungsanspruch hinsichtlich der auf den Tabakwaren lastenden Tabaksteuer zu. 2. NV: Ein Entlastungsanspruch ergibt sich weder aus dem TabStG noch aus Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.

Ein Billigkeitserlass der von einem Tabakwarenhändler bereits entrichteten Tabaksteuer auf gestohlene Zigaretten ist nicht erforderlich, da das TabSt zwar davon ausgeht, dass die Tabaksteuer auf den Verbraucher übergewälzt wird, dies aber nicht in jedem Fall voraussetzt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2014 1 K 1297/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 227;

Gründe