FG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2002
6 K 449/00
Normen:
AO § 227 ; AO § 233a ; AO § 238 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 121
EFG 2003, 17

Billigkeitserlass; Nachforderungszinsen - Erlass von Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 449/00

DRsp Nr. 2002/18170

Billigkeitserlass; Nachforderungszinsen - Erlass von Nachforderungszinsen zur Körperschaftsteuer

1. Die Möglichkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen besteht auch hinsichtlich von Nachforderungszinsen. 2. Eine freiwillige Zahlung der Steuerpflichtigen vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung stellt einen sachlichen Billigkeitsgrund für den Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO dar. 3. Nachzahlungszinsen sind nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben. 4. Für die Berechnung der zu erlassenden Nachzahlungszinsen ist der Zeitraum zwischen freiwilliger Zahlung und Wirksamkeit der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen. § 238 Abs. 1 Satz 2 AO findet im Erlassverfahren keine Anwendung, sondern gilt lediglich für die Zinsfestsetzung. 5. Die zu erlassenen Zinsen sind für den gesamten Zeitraum zwischen Zahlung und Wirksamkeit der Steuerfestsetzung taggenau zu berechnen (gegen AEAO zu § 233a Tz. 70).

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 233a ; AO § 238 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erlassenden Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer für die Jahre 1993, 1995, 1996 und 1997 streitig.