Streitig ist, ob Zinsen auf zu Unrecht erstattete Einkommensteuervorauszahlungen aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an der Kernspintomographie R und an einer Praxisgemeinschaft beteiligt. Für 1996 leistete er Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 252.680 DM.
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