Der Kläger begehrt den Erlass von Zinsen gem. § 233 a AO.
Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte. Der Kläger war bis zum 30. November 2010 alleiniger Gesellschafter der "... GmbH" (GmbH) sowie alleiniger Kommanditist der "... GmbH & Co. KG" (KG). Die KG und die GmbH haben jeweils ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01. September bis 31. August. Am 30. November 2010 veräußerte der Kläger diese Anteile bzw. brachte sie in die "... GmbH" ein. Aus dieser Umstrukturierung ergaben sich für den Kläger durch Aufdeckung stiller Reserven ein Veräußerung- bzw. Einbringungsgewinn.
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