FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2013
2 K 82/13
Normen:
AO § 227; AO § 233a;

Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen, die aufgrund zeitlich verzögerter Gewinnerfassung wegen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres entstanden sind

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 2 K 82/13

DRsp Nr. 2014/1559

Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen, die aufgrund zeitlich verzögerter Gewinnerfassung wegen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres entstanden sind

Führt die Wahl eines im Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer KG im Fall der Veräußerung / Einbringung der Beteiligung aufgrund der zeitlich verzögerten Erfassung des Gewinns im Feststellungsverfahren zur Entstehung von Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO, sind die Zinsen nicht wegen sachlicher Billigkeit zu erlassen

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass von Zinsen gem. § 233 a AO.

Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte. Der Kläger war bis zum 30. November 2010 alleiniger Gesellschafter der "... GmbH" (GmbH) sowie alleiniger Kommanditist der "... GmbH & Co. KG" (KG). Die KG und die GmbH haben jeweils ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01. September bis 31. August. Am 30. November 2010 veräußerte der Kläger diese Anteile bzw. brachte sie in die "... GmbH" ein. Aus dieser Umstrukturierung ergaben sich für den Kläger durch Aufdeckung stiller Reserven ein Veräußerung- bzw. Einbringungsgewinn.