FG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2010
4 K 4234/09 AO
Normen:
AO § 227; FGO § 72 Abs. 1;

Billigkeitserlass wegen sachlicher Unbilligkeit; Klagerücknahme aufgrund objektiv unzutreffenden Hinweises des FG; Billigkeitserlass; Sachliche Unbilligkeit; Klagerücknahme

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 4234/09 AO

DRsp Nr. 2011/1761

Billigkeitserlass wegen sachlicher Unbilligkeit; Klagerücknahme aufgrund objektiv unzutreffenden Hinweises des FG; Billigkeitserlass; Sachliche Unbilligkeit; Klagerücknahme

Eine sachliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn das Finanzgericht die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in zurechenbarer Weise verursacht hat, weil es den Kläger - gemessen an der späteren Entscheidung des BFH über ein bereits anhängiges Revisionsverfahren- objektiv unzutreffend dahin belehrt hat, dass für sein Begehren nur im Billigkeitsverfahren Erfolgsaussichten bestünden, und dieser auf Anraten der Finanzgerichts seine Klage zurückgenommen hat.

Tenor

Das beklagte Finanzamt wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2009 verpflichtet, den Erstattungsantrag der Klägerin vom 24. Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; FGO § 72 Abs. 1;

Tatbestand