FG Hessen - Urteil vom 27.01.2022
5 K 640/20
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
DStRE 2023, 489

Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

FG Hessen, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 5 K 640/20

DRsp Nr. 2022/10422

Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 10.12.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 14.05.2020 verpflichtet, den Antrag vom 29.08.2019 auf Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs vom 09.02.2012 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 75 v. H. und der Beklagte zu 25 v. H. zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch vorherige Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft in Form einer O., wendet sich gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen einer vermeintlichen Anteilsvereinigung, hilfsweise gegen die Ablehnung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen auf 0,-EUR.