BFH - Beschluss vom 16.10.2003
IV B 46/02
Normen:
AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 311
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 73/99

Billigkeitsgründe: Verweigerung der Steuerzahlung - Gewissensfreiheit

BFH, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IV B 46/02

DRsp Nr. 2004/887

Billigkeitsgründe: Verweigerung der Steuerzahlung - Gewissensfreiheit

Es entspricht ständiger Rspr., dass weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn ein Stpfl., der sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit beruft, durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen wird. Daran ändert sich nichts, wenn die Bundeswehr für Interventionen eingesetzt wird, die der Stpfl. für verfassungs- und völkerrechtswidrig erachtet.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Fraglich sei, ob zwischen Steuererhebung und Steuerverwendung eine strikte Zäsur gesetzt werden könne und ob das Grundrecht der Gewissensfreiheit angesichts der geänderten Funktion der Bundeswehr durch die Heranziehung zur Steuerzahlung verletzt sei, so dass eine Härte i.S. der §§ 222, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege.

Sie, die Klägerin, --nach ihren Worten "eine streitbare Pazifistin"-- sei durch die Mitfinanzierung der Bundeswehreinsätze unerträglich in ihrem Gewissen belastet.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr.