Mit der Beschwerde macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Fraglich sei, ob zwischen Steuererhebung und Steuerverwendung eine strikte Zäsur gesetzt werden könne und ob das Grundrecht der Gewissensfreiheit angesichts der geänderten Funktion der Bundeswehr durch die Heranziehung zur Steuerzahlung verletzt sei, so dass eine Härte i.S. der §§ 222, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege.
Sie, die Klägerin, --nach ihren Worten "eine streitbare Pazifistin"-- sei durch die Mitfinanzierung der Bundeswehreinsätze unerträglich in ihrem Gewissen belastet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
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