Streitig ist, ob die Einkommensteuer (ESt) des Klägers (Kl) für das Jahr 2000 aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen ist.
Der Kl bezog im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Versicherungskaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 187.560 DM. Daneben erhielt er von seinem Arbeitgeber aufgrund der Aufhebung seines Arbeitsvertrages eine Abfindung in Höhe von 46.200 DM.
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