FG Saarland - Urteil vom 27.09.2006
1 K 11/03
Normen:
BGB § 242 ; AO (1977) § 204 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Bindung an die Feststellung einer Vor-Betriebsprüfung; Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung; Angemessenheit des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Saarland, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 11/03

DRsp Nr. 2006/29783

Bindung an die Feststellung einer Vor-Betriebsprüfung; Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung; Angemessenheit des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Eine Bindung an eine im Zuge der Vor-Betriebsprüfung getroffene Verständigung (z.B. wegen des Geschäftsführergehalts) für die Folgejahre besteht allenfalls, wenn der für die Veranlagung entscheidungsbefugte Beamte des Finanzamtes beteiligt war, die Absprache auch in die Zukunft gerichtet war und sich der Sachverhalt seitdem nicht verändert hat. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Angemessenheitsgrenze der Jahresgesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers eines Unternehmens (im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 1998: Umsatz 7,4 Mio DM; Gewinn 350 TDM; Angestellte 40), das den Vertrieb, den Verkauf, die Wartung und Reparatur bestimmter Maschinen zum Gegenstand hat, mit 355.000 DM bestimmt.

Normenkette:

BGB § 242 ; AO (1977) § 204 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand: