BFH - Beschluss vom 28.05.2003
VII B 236/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1208

Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund?

BFH, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen VII B 236/02

DRsp Nr. 2003/9823

Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund?

Es besteht keine Bindung an einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgrund, wenn die NZB auf Divergenz gestützt wird, der dargestellte Sachverhalt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Sie erhob "namens und in Vollmacht" des Klägers beim Finanzgericht (FG) Klage gegen "den Steuerbescheid vom 16. 05. 2001 ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. 12. 2001". Mit Verfügung vom 19. Februar 2002 forderte der Vorsitzende des FG-Senats die Bevollmächtigte des Klägers auf, eine Vollmacht im Original vorzulegen und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Hierfür wurde jeweils eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung (am 21. Februar 2002) gesetzt. Die Vollmacht ging erst am 30. April 2002 im Original beim FG ein.