1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin als Arbeitgeberin für Lohnsteuern (LSt) haftet.
1. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 1998 mehrere Arbeitnehmer und war nach § 38 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, die von den Einkünften ihrer Arbeitnehmer durch Abzug zu erhebende Lohnsteuer anzumelden und abzuführen.
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