BFH - Urteil vom 26.07.2017
III R 18/16
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 65; VO Nr. 883/2004 Art. 11, 68; VO Nr. 987/2009 Art. 5; SGB II § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 98
ZAR 2018, 277
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 727/14

Bindung der Familienkasse an die Entscheidung der zuständigen ausländischen Kindergeldbehörde

BFH, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen III R 18/16

DRsp Nr. 2017/15162

Bindung der Familienkasse an die Entscheidung der zuständigen ausländischen Kindergeldbehörde

1. Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem nationalen Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. 2. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden. Nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) ist davon auszugehen, dass die inländische Familienkasse von der Verpflichtung und Berechtigung enthoben werden soll, die Frage nach dem tatsächlichen Vorliegen des materiellen Anspruchs im anderen Mitgliedstaat selbst zu beantworten. 3. Für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöst, ist nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62 ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 abzustellen. 4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind weder Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 noch nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c, sondern Leistungen gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004.

Tenor