BFH - Beschluss vom 02.04.2012
III B 189/10
Normen:
§ 121 S 1 FGO; § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO; § 176 Abs 1 S 1 Nr 3 AO; Art 3 Abs 1 GG;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 52/10

Bindung der Familienkasse nur im Hinblick auf gegen sie als Beteiligte eines Finanzrechtsstreits ergangene Urteile

BFH, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen III B 189/10

DRsp Nr. 2012/9682

Bindung der Familienkasse nur im Hinblick auf gegen sie als Beteiligte eines Finanzrechtsstreits ergangene Urteile

1. NV: Eine Bindung der Familienkasse tritt nur im Hinblick auf solche --auch höchstrichterliche-- Urteile ein, die gegen sie als Beteiligte eines Finanzrechtsstreits ergangen sind. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Steuerpflichtige --außerhalb des Anwendungsbereichs des § 176 AO -- nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Vertrauensschutz haben kann, wenn sich die Rechtsprechung des BFH verschärft und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat. 3. NV: Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine künftig gleichbleibende Rechtslage ableiten.

Normenkette:

§ 121 S 1 FGO; § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO; § 176 Abs 1 S 1 Nr 3 AO; Art 3 Abs 1 GG;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).