OLG Stuttgart - Urteil vom 28.03.2024
24 MK 1/21
Normen:
VO (EG) Nr. § 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. § 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Bindung der Zivilgerichte durch den Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen; Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2024 - Aktenzeichen 24 MK 1/21

DRsp Nr. 2024/6766

Bindung der Zivilgerichte durch den Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen; Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Wird im Tenor eines Rückrufbescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) angeordnet, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in betroffenen Fahrzeugen zu entfernen sind, so entfaltet dieser Verwaltungsakt hinsichtlich der Frage, ob in den streitgegenständlichen Fahrzeugen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 tatsächlich enthalten sind, insoweit keine die Zivilgerichte bindende Tatbestandswirkung. Vielmehr ist dieser Umstand von den Zivilgerichten selbst festzustellen. 2. Zum normalen Fahrbetrieb gehören alle Fahrten auf öffentlichen Straßen unter Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln innerhalb Europas im Teillastbetrieb im Geschwindigkeitsbereich von 0 bis 130 km/h (Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen), Kurzstrecken von wenigen Kilometern genauso wie Langstreckenfahrten auf Landstraßen und Autobahnen von mehreren hundert Kilometern, wobei bei Langstreckenfahrten vom Einlegen regelmäßiger Pausen, d.h. alle zwei Stunden, auszugehen ist.