Streitig ist, ob die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs zu Recht erfolgt ist.
Die nicht als Unternehmerin tätige Klägerin erwarb am 4. Februar 1999 von dem in Frankreich wohnhaften ... einen Pkw mit einem Kilometerstand von 13480 für 28.000 DM. Das Fahrzeug war erstmals am 4. August 1998 zugelassen.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte sich auf den Standpunkt, dass dieser Erwerbsvorgang nach §§ 1 a, 1 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar und steuerpflichtig ist und setze die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 17. März 1999 auf 4.560 DM fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 1 b Abs. 3 Nr. 1 seien nicht gegeben, weil die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs (4. August 1998) im Zeitpunkt des Erwerbs (4. Februar 1999) nicht mehr als 6 Monate zurückliege.
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