Der Kläger ist seit Oktober 1991 geschieden. Er wohnt in ... H. Das alleinige Sorgerecht für die drei gemeinsamen Söhne war seiner geschiedenen Ehefrau zugesprochen worden. Zusammen mit seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 legte der Kläger dem beklagten Finanzamt (FA) eine Meldebescheinigung der Gemeinde H. vom 4. Februar 1992 vor, wonach der jüngste Sohn K. (geboren am 19. August 1981) seit 1. Januar 1992 in ... H. mit Hauptwohnung gemeldet sei. Die Zeilen 49 und 50 des Mantelbogens der amtlichen ESt-Erklärungsvordrucke für 1993 bis 1995 sowie die Zeilen 43, 44 bzw. 44, 45 der "Anlage Kinder" für die Jahre 1996 und 1997 ließ der Kläger jeweils unausgefüllt. Das FA gewährte ihm für die Veranlagungszeiträume 1992 bis einschließlich 1997 jeweils einen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|