BFH - Beschluss vom 14.02.2006
III B 143/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1058
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 163/2004

Bindung des FA an frühere Verwaltungspraxis

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen III B 143/05

DRsp Nr. 2006/9319

Bindung des FA an frühere Verwaltungspraxis

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass allein eine bestimmte Beurteilung in einem VZ grundsätzlich nicht zu einer Bindung des FA für künftige Steuerabschnitte führt (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die verheirateten und zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 Barunterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 4 700 EUR an die in Rumänien lebenden Eltern der Klägerin bzw. Schwiegereltern des Klägers als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuziehen. Die Beträge habe der Fahrer einer Spedition übergeben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug ab, weil die Kläger die Unterhaltszahlungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen hätten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Kläger seien den ihnen nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) obliegenden besonderen Mitwirkungspflichten bei einem Auslandssachverhalt nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.