I. Die verheirateten und zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 Barunterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 4 700 EUR an die in Rumänien lebenden Eltern der Klägerin bzw. Schwiegereltern des Klägers als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuziehen. Die Beträge habe der Fahrer einer Spedition übergeben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug ab, weil die Kläger die Unterhaltszahlungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen hätten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Kläger seien den ihnen nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) obliegenden besonderen Mitwirkungspflichten bei einem Auslandssachverhalt nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.
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