I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesamtrechtsnachfolger der im November 1986 verstorbenen Frau A., die mit Fahrzeugen und Maschinen handelte. Nach einer Steuerfahndungsprüfung wurde ermittelt, dass eine Zwischenrechnung einer Firma S. an A. vom 2. Mai 1986 über 368 424 DM zuzüglich 51 579,36 DM Umsatzsteuer von Herrn W. gefälscht und der Vorsteuerabzug dafür 1986 zu Unrecht beansprucht worden war.
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