I.
Streitig ist, ob Vorschenkungen auszugleichen sind.
Die am 23.11.1993 verstorbene Erblasserin (geb. 1924) ... hatte in einem notariellen Testament vom 9.6.1976 (Bl. 4 FA-Akte) die acht Abkömmlinge ihrer Geschwister, darunter auch die Klin., zu Erben nach gleichen Anteilen eingesetzt.
Mit not. Urkunde vom 26.4.1990 (URNr. 654/90, Bl. 2 SchSt-Akte I überließ die Erblasserin der Klin. die Grundstücke Fl.Nr. 5243/9 und 5243/10 in der Gemarkung Würzburg unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Mit Urkunden vom gleichen Tage (URNrn. 653/90, Bl. 2 SchSt-Akte II und URNr. 652/90, Bl. 2 SchSt-Akte III) überließ die Erblasserin zwei weiteren Miterbinnen gleichfalls Grundstücke und zwar Frau X die Fl.Nr. 5243/6 und 5243/8 und Frau Y Fl.Nr. 3266/5 jeweils gleichfalls unter Vorbehalt des Nießbrauchs. In den Überlassungsverträgen war keine Klausel über eine Anrechnung bzw. Ausgleichung der Überlassungen enthalten.
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