BFH - Beschluss vom 06.02.2019
VIII B 23/18
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 402
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2630/14

Bindung des Finanzgerichts an den Verfahrensstoff

BFH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen VIII B 23/18

DRsp Nr. 2019/4877

Bindung des Finanzgerichts an den Verfahrensstoff

NV: Zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Das FG muss hierzu insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Januar 2018 5 K 2630/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen der gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe entgegen der Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO den Streitfall nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden. Dem FG ist kein solcher Verfahrensfehler unterlaufen.