FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.08.2003
7 K 616/00
Normen:
KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 4 § 47 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Bindung des Gerichts an den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals einer Körperschaft hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von Auskehrungen an die Anteilseigner; Einkommensteuer 1991

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 7 K 616/00

DRsp Nr. 2003/15332

Bindung des Gerichts an den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals einer Körperschaft hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von Auskehrungen an die Anteilseigner; Einkommensteuer 1991

Entstammen Auskehrungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner nach dem Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG "EK 04"), so ist das Gericht an diese Feststellung materiell gebunden mit der Folge, dass die Ausschüttungen bei den Anteilseignern gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Eine Prüfung der Richtigkeit des gegen die Gesellschaft ergangenen Feststellungsbescheides ist dem Gericht im Rahmen eines die Einkommensbesteuerung eines Gesellschafters betreffenden Verfahrens verwehrt.

Normenkette:

KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 4 § 47 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Tatbestand: