BFH - Beschluss vom 07.04.2010
I R 77/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; KStG 1996 § 8 Abs. 1; KStG 1996 § 47 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 4; FGO § 118 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3224/05

Bindung eines Finanzamts an eine aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare aber ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsauffassung i.R.d. ertragsteuerlichen Gewinnermittlung

BFH, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen I R 77/08

DRsp Nr. 2010/8495

Bindung eines Finanzamts an eine aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare aber ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsauffassung i.R.d. ertragsteuerlichen Gewinnermittlung

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist das FA im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zu Grunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war?

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; KStG 1996 § 8 Abs. 1; KStG 1996 § 47 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 4; FGO § 118 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für Betriebsvermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen ist.