Bindungswirkung der Bedarfswertfeststellung nach § 138 BewG für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer in Fällen der Anteilsvereinigung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG - Befugnis des Finanzamts zur Durchführung einer Folgeänderung [§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO]
FG Münster, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 8 K 3618/01 GrE
DRsp Nr. 2002/12211
Bindungswirkung der Bedarfswertfeststellung nach § 138BewG für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer in Fällen der Anteilsvereinigung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1GrEStG - Befugnis des Finanzamts zur Durchführung einer Folgeänderung [§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO]
1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 3GrEStG ist einerseits Folgebescheid im Verhältnis zu den Bescheiden über die Feststellung der Grundbesitzwerte (Bedarfswertfeststellungen) nach § 138BewG und andererseits Grundlagenbescheid im Verhältnis zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer.2. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Grunderwerbsteuer (Folgebescheid) ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO zu ändern, soweit einer oder mehrere der nach § 138BewG - mit bindender Wirkung - festgestellten Grundbesitzwerte (Grundlagenbescheide) geändert werden.