BFH - Beschluss vom 04.09.2023
VI B 21/23
Normen:
AO § 157 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 7 Satz 1, § 2 Abs. 7 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1329
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 152/22

Bindungswirkung der im Einkommensteuerbescheid vorgenommenen Einkünftequalifikation für FolgejahreZulässigkeit der Anfechtung des Wechsels der Zuordnung eines Wirtschaftsguts vom Privatvermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen VI B 21/23

DRsp Nr. 2023/12110

Bindungswirkung der im Einkommensteuerbescheid vorgenommenen Einkünftequalifikation für Folgejahre Zulässigkeit der Anfechtung des Wechsels der Zuordnung eines Wirtschaftsguts vom Privatvermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

1. NV: Die Einkünftequalifikation, die ein gemäß § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht selbständig anfechtbarer Teil eines Einkommensteuerbescheids ist, entfaltet für die Einkommensteuerfestsetzung in Folgejahren keine Bindungswirkung.2. NV: Ordnet das Finanzamt ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2023 - 8 K 152/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 7 Satz 1, § 2 Abs. 7 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe