FG Hessen, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1112/18
Bindungswirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung; Spartenrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG); Tätigkeitsbezogene Auslegung der Gleichartigkeit im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG
BFH, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen V R 51/20
DRsp Nr. 2024/8953
Bindungswirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung; Spartenrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG); Tätigkeitsbezogene Auslegung der Gleichartigkeit im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG
1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen.2. Die Gleichartigkeit im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3KStG ohne Bedeutung sind.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.04.2020 - 4 K 1112/18 aufgehoben, soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den Fällen des § 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, Gewerbesteuermessbeträgen 2010 und 2011 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 stattgegeben wurde.
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