BFH - Urteil vom 16.01.2020
VI R 49/17
Normen:
EStG § 13, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStR R 14 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 214
BFH/NV 2020, 762
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 249/13

Bindungswirkung des Absehens von der Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen für nachfolgende Veranlagungszeiträume

BFH, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen VI R 49/17

DRsp Nr. 2020/7097

Bindungswirkung des Absehens von der Aktivierung des Feldinventars aus Billigkeitsgründen für nachfolgende Veranlagungszeiträume

NV: Die im Rahmen der Gewinnfeststellung (konkludent) getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, ist kein Dauerverwaltungsakt und entfaltet daher für nachfolgende Veranlagungszeiträume keine Bindungswirkung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.05.2017 – 2 K 249/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 13, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStR R 14 Abs. 2 Satz 3;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb seit Anfang der 1990er Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Bis zum Wirtschaftsjahr 2000/2001 hatte er das Feldinventar in seinen Bilanzen nicht aktiviert.