I. Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 2000 für ihre vier während dieses Zeitraums geborenen Kinder Kosten für kindbedingten Erziehungs- und Betreuungsbedarf geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden 1993 bis 1999 nicht, da nach §
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