FG München - Urteil vom 10.07.2002
1 K 2658/02
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 S. 1 ;

Bindungswirkung des Feststellungsbescheids hinsichtlich des begünstigten Steuersatzes für die Einkommensteuer; Einkommensteuer 1986 (früheres Az. 1 K 708/98)

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 2658/02

DRsp Nr. 2002/13616

Bindungswirkung des Feststellungsbescheids hinsichtlich des begünstigten Steuersatzes für die Einkommensteuer; Einkommensteuer 1986 (früheres Az. 1 K 708/98)

Ist in einem Feststellungsbescheid, der die Abfindungszahlung eines Arbeitgebers für die Erben des Arbeitnehmers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einheitlich und gesondert feststellt, die Gewährung des begünstigten Steuersatzes versagt worden, kann die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nicht im Verfahren gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid durchgesetzt werden.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Gewährung des begünstigten Steuersatzes.

Der im Jahr 1981 verstorbene Vater des Klägers (Kl) hatte als Direktor der S. ...-Aktiengesellschaft in ... und deren Vorstandsmitglied ein lebenslanges Wohnrecht an dem bebauten Grundstück in S., ... für sich und seine Ehefrau erworben. Anschließend sollten die vier Söhne das Optionsrecht haben, das Haus zum Einheitswert zuzüglich 40 % des Einheitswerts von der AG zu erwerben.