FG Münster - Urteil vom 28.10.2005
11 K 1808/05 E
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 158

Bindungswirkung des Grundlagenbescheids in Änderungsfällen

FG Münster, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 1808/05 E

DRsp Nr. 2006/1225

Bindungswirkung des Grundlagenbescheids in Änderungsfällen

1. Die Pflicht zur Änderung des Folgebescheides reicht soweit wie die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids. 2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer ist solange und soweit gehemmt, wie diesbezüglich noch ein Grundlagenbescheid ergehen kann.

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 177 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter der M. und X. GbR (nachfolgend GbR) sowie Gesellschafter-Geschäftsführer der... Bauen und Bauträgergesellschaft mbH (nachfolgend GmbH). Er reichte am 22. Mai 1996 die Einkommensteuererklärung 1994 ein. Aus der Beteiligung an der GbR erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM und aus Kapitalvermögen in Höhe von ... DM.

Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 3. September 1996 ergab sich eine Einkommensteuer von ... DM. Der Beklagte änderte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1994 am 15. Oktober 1996 (Einkommensteuer ... DM) sowie - unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung - am 30. November 1998. Die zuletzt festgesetzte Einkommensteuer betrug ... DM.