FG Münster - Urteil vom 16.03.2000
3 K 668/99 E
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 ; EStDV § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 684

Bindungswirkung des Schwerbehindertenausweises für die

FG Münster, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 3 K 668/99 E

DRsp Nr. 2001/2275

Bindungswirkung des Schwerbehindertenausweises für die

Das Finanzamt darf für die Gewährung des Pflegepauschbetrages nicht selbständig prüfen, ob die Eintragung des Merkmals "H" im Schwerbehindertenausweis zu Unrecht unterblieben ist, oder ob die pflegebedürftige Person richtigerweise in die Pflegestufe 3 hätte eingestuft werden müssen. Die entsprechenden Bescheide anderer Behörden binden des Finanzamt.

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6 ; EStDV § 65 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger (Kl.) streiten um die Gewährung des Pflegepauschbetrages gem. § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin (Klin.) pflegte im Streitjahr 1997 ihre im selben Haus wohnende, schwerbehinderte Mutter. Deren Schwerbehindertenausweis wies seit dem 02.12.1994 die Merkmale "G" und "AG" aus, der Grad der Behinderung betrug 100 %. Seit Dezember 1996 ist die Mutter pflegebedürftig nach der Pflegestufe 2. Sie erhielt im Streitjahr ein Pflegegeld von 800 DM. Der Tochter zahlte die Mutter kein Entgelt für die Pflege.

Die Tochter ist als unentgeltlich pflegende Person über die Innungskrankenkasse mit einem fiktiven Entgelt von 27.328 DM rentenversichert.

Die Klin. beantragte in der zusammen mit ihrem Mann eingereichten Steuererklärung die Gewährung des Pflegepauschbetrages gem. § 33b Abs. 6 EStG von 1.800 DM.