FG München - Urteil vom 10.09.2002
12 K 3053/01
Normen:
EStG § 5 ;

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

FG München, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 12 K 3053/01

DRsp Nr. 2002/17129

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Ergeht ein Änderungsbescheid aufgrund einer sog. tatsächlichen Verständigung, bei der einvernehmlich Schlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Höhe des Gewinns eines Jahres festgelegt wurden, besteht kein Raum mehr, für einen Provisionsanspruch, der im Folgejahr storniert wurde, nachträglich eine Rückstellung zu bilden.

Normenkette:

EStG § 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für einen Provisionsanspruch, der im Folgejahr storniert wurde, nachträglich eine Rückstellung gebildet werden kann, wenn ein Änderungsbescheid aufgrund einer sog. tatsächlichen Verständigung ergangen ist, bei der einvernehmlich Schlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Höhe des Gewinns festgelegt wurden.

Der Kläger ist als Versicherungsmakler tätig. Er ist außerdem u. a. als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen seiner Ehefrau sowie an einer unter seinem Namen geführten Consultingfirma und als Gesellschafter-Geschäftsführer an einer GmbH beteiligt.